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   OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19   

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OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19 (https://dejure.org/2019,7316)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.03.2019 - 9 LA 99/19 (https://dejure.org/2019,7316)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. März 2019 - 9 LA 99/19 (https://dejure.org/2019,7316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abschiebungsverbot, nationales; Ausnahmefall; Autonomiegebiet, kurdisches; Bedingungen, humanitäre; Erbil; Existenz; Existenzgefährdung; Gefahrenlage, extreme; Irak; Kurdistan; Schutz, subsidiärer; Versorgungslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    11 Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013 - 60367/10, S. H. H. v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 74; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 278; vom 20.1.2009 - 32621/06, F. H. v. Sweden - HUDOC Rn. 92; vom 11.1.2007 - 1948/04, Salah Sheekh v. The Netherlands] - HUDOC Rn. 141).

    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282), im Verfahren N. v. The United Kingdom entwickelten Maßstabs nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteile vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 278; vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 75; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili v. Belgium - HUDOC Rn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen).

    Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat hingegen primär auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen, hält der EGMR seinen im Verfahren M. S. S. v. Belgium and Greece (Urteil vom 21.1.2011 - 30696/06 - HUDOC) entwickelten und im Verfahren Sufi and Elmi v. The United Kingdom (Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282 f.) auch im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Flüchtlingslagern in Süd- und Zentralsomalia angewandten Maßstab für besser geeignet, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 77).

    Danach muss die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Anfälligkeit für Fehlbehandlungen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 89 ff.).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    11 Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013 - 60367/10, S. H. H. v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 74; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 278; vom 20.1.2009 - 32621/06, F. H. v. Sweden - HUDOC Rn. 92; vom 11.1.2007 - 1948/04, Salah Sheekh v. The Netherlands] - HUDOC Rn. 141).

    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282), im Verfahren N. v. The United Kingdom entwickelten Maßstabs nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteile vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 278; vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 75; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili v. Belgium - HUDOC Rn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen).

    Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat hingegen primär auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen, hält der EGMR seinen im Verfahren M. S. S. v. Belgium and Greece (Urteil vom 21.1.2011 - 30696/06 - HUDOC) entwickelten und im Verfahren Sufi and Elmi v. The United Kingdom (Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282 f.) auch im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Flüchtlingslagern in Süd- und Zentralsomalia angewandten Maßstab für besser geeignet, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 77).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch abstrakt geklärt, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere die dortigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nationalen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 - Asylmagazin 2018, 376 = juris Rn. 13).

    Dabei sieht das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab als strenger an als den bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzulegenden Maßstab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, a. a. O., Rn. 13).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 282), im Verfahren N. v. The United Kingdom entwickelten Maßstabs nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteile vom 28.6.2011, a. a. O., Rn. 278; vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 75; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili v. Belgium - HUDOC Rn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    EU 2015, C 65, 12 = juris Rn. 36 und 41; BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6) oder zu einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019, a. a. O., Rn. 6; Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 36) führen kann - sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt.
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    EU 2015, C 65, 12 = juris Rn. 36 und 41; BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6) oder zu einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019, a. a. O., Rn. 6; Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 36) führen kann - sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt.
  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    Die Maßstäbe für die Prüfung, ob die Abschiebung eines Ausländers in sein Heimatland wegen der dortigen humanitären Bedingungen gegen Art. 3 EMRK verstößt - was zu subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu EuGH, Urteile vom 24.4.2018 - C-353/16, MP v. Secretary of State for the Home Department - ABl.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    EU 2018, C 211, 4 = juris Rn. 58; vom 18.12.2014 - C-542/13, M"Bodj - ABl.
  • EGMR, 11.01.2007 - 1948/04

    Somalia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    11 Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013 - 60367/10, S. H. H. v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 74; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi v. The United Kingdom - HUDOC Rn. 278; vom 20.1.2009 - 32621/06, F. H. v. Sweden - HUDOC Rn. 92; vom 11.1.2007 - 1948/04, Salah Sheekh v. The Netherlands] - HUDOC Rn. 141).
  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 9 LA 99/19
    Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 9; vom 20.9.2018 - 1 B 66.18 - juris, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • EGMR, 20.01.2009 - 32621/06

    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, EMRK,

  • VG Berlin, 15.07.2019 - 5 K 393.18

    Verfolgung im Irak

    Die Unterscheidung zwischen einer von einem Akteur verursachten humanitären Lage in einem Staat - oder einem ggf. abweichend maßgeblichen Betrachtungsgebiet - und ohne eine solche Zurechnung allein auf die allgemeinen Verhältnisses dieses Staates oder sonstigen Betrachtungsgebietes zurückzuführenden humanitären Bedingungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK angelegt (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 - 9 LA 99/19 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2023 - 3 LA 210/19

    Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

    Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.2019 - 9 LA 99/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.06.2019 - 2 A 157/19 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2021 - 4 LA 345/19 -, n. v.; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.11.2022 - 6 A 693/21 A -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 09.01.2023 - 23 ZB 22.31328 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
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